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Tschechische Republik: Visa- und Reisepassbestimmungen
| Passport required | Return ticket required | Visa required | |
|---|---|---|---|
| Andere EU-Länder | Nein/1 | Nein | Nein |
| Deutschland | Nein | Nein | Nein |
| Österreich | Nein | Nein | Nein |
| Schweiz | Nein | Nein | Nein |
| Türkei | Ja | Ja | 2 |
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U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen (alle Reisedokumente müssen mit einem Lichtbild versehen sein):
EU-Länder und Schweiz ([1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien und Irland (Rep.)).
Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muss der Reisepass während des Aufenthalts gültig sein,
Die Tschechische Republik ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. Innerhalb des Schengenraums bestehen für Reisende keine Ausweiskontrollen mehr.
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder:
(a) EU-Länder und Schweiz.
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.
Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).
Einreisevisum (Kurzzeit- oder Langzeitvisum), Transitvisum, Flughafentransitvisum.
Kurzzeitvisum: Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Transitvisum: bis zu 5 Tage.
Ansonsten visumpflichtige Reisende benötigen kein Transitvisum, wenn sie am selben Tag von einem Nicht-Schengen-Land in ein anderes Nicht-Schengen-Land weiterfliegen, ohne den Transitraum zu verlassen, und über gültige Weiterreisepapiere verfügen.
U.a. türkische Staatsangehörige können von dieser Transiterleichterung nur Gebrauch machen, wenn sie über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland oder die USA verfügen.
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).
Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).
Schengen-Visum:
(a) Reisepass), der noch mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses.
(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.
(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.
(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.
(e) Visumgebühr.
(f) 1 biometrisches Passbild.
(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.
Auskünfte erteilt entweder die für den bisherigen Wohnort zuständige tschechische Auslandsvertretung oder die für den Aufenthaltsort in der Tschechischen Republik zuständige Dienststelle der Ausländerpolizei. Anträge auf eine "Aufenthaltserlaubnis-EG" können auf der Internetseite des tschechischen Innenministeriums (www.mvcr.cz) heruntergeladen werden.
Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
(a) Auslandsreisekrankenversicherung (EU-Bürger: Europäische Krankenversicherungskarte. Zusätzliche Reiserückholversicherung empfohlen.)
(b) Ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt (Bargeld, Reiseschecks, Kreditkarten, Hotelvoucher, ggf. Bahn- oder Flugtickets etc.)
EU-Bürger, die sich länger als 90 Tage in der Tschechischen Republik aufhalten wollen, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht von der zuständigen Verwaltungsbehörde bescheinigen lassen. Dazu ist u. U. der Reisepass erforderlich.
Visumpflichtige Reisende müssen sich innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Ankunft polizeilich anmelden. Von der Visumpflicht befreite Reisende (außer EU-Bürger) müssen sich innerhalb von 30 Tagen melden.
Deutsche: Personalausweis, maschinenlesbarer Kinderreisepass oder eigener Reisepass.
Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Reisepass.
Seit dem 27. Juni 2012 benötigen Kinder für Reisen in das Ausland (auch innerhalb der EU) ein eigenes Reisedokument (Reisepass / Kinderreisepass). Eintragungen von Kindern in den elterlichen Reisepass sind nicht mehr möglich.
Für Tiere aus allen Ländern wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis der staatlichen tierärztlichen Verwaltung benötigt, wenn das Tier länger als 3 Monate in der Tschechischen Republik bleibt.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt.
Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
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