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Schweden: Reisepass und Visum

Reisepass erforderlich Rückflugticket erforderlich Visum erforderlich
Deutschland Nein Nein Nein
Österreich Nein Nein Nein
Schweiz Nein Nein Nein
Andere EU-Länder Nein Nein Nein
Türkei Ja Ja 1

Reisepässe

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum / den visafreien Aufenthalt hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Reisepässe von EU-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein.
 

Personalausweise/Identitätskarten

U. a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte für touristische Aufenthalte von bis zu 3 Monaten einreisen:

EU-Länder (Dänemark und Finnland nur bei direkter Einreise aus einem skandinavischen Land) und Schweiz.

Hinweis zum Reisepass

Schweden ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen).

Reisepass- und Visa Hinweise

Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.

Visa

Ein Visum ist allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten innerhalb von 180 Tagen:

(a) EU-Länder und Schweiz.
(b) [1] Türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco verfügen.

Kosten

Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung (s. Kontaktadressen).

Schengen-Visum:
Flughafen-Transitvisum: 80,00 €
Kurzaufenthaltsvisum, weniger als 90 Tage: 80,00 €
Kinder über sechs und unter zwölf Jahren: 40,00 €
Bürger von Armenien, Aserbaidschan und Russland: 35,00 €

Visaarten und kosten

Einreise- und Transitvisum.

Gültigkeit

Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung (s. Kontaktadressen).

Transit

Ansonsten visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengen-Land ohne Verlassen des Transitbereiches am selben Tag (kein Aufenthalt über Nacht) in ein anderes Nicht-Schengen-Land weiterreisen und über gültige Weiterreisepapiere verfügen, benötigen kein Transitvisum.

Antragstellung an

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).

Antragsunterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).

Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt wurde, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses.

(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.

(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.

(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.

(e) Visumgebühr.

(f) 2 aktuelle biometrische Passbilder.

(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Schengen-Visas

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den schwedischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

Aufenthaltsgenehmigung

Anfragen an die konsularischen Vertretungen. Informationen und Formulare sind auch vom schwedischen Migrationsamt erhältlich.

Bearbeitungsdauer

Kurzfristiger Aufenthalt: Bis zu 14 Tage. Abweichungen sind möglich.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Ausreichende Geldmittel

Visumpflichtige Reisende und Nicht-EU-Bürger, die sich in Schweden ohne Visum aufhalten dürfen, müssen über ausreichende Geldmittel verfügen (450 SEK pro Tag. Weniger, wenn die Unterkunft schon bezahlt ist oder bei Privatbesuch.).

Aufenthaltsverlängerung

EU-Bürger, die sich länger als 3 Monate visumfrei in Schweden aufhalten und zum Beispiel dort arbeiten oder studieren wollen, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht seit dem 1. Mai 2014 nicht mehr bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bescheinigen lassen. EU-Bürger dürfen in Schweden ohne Aufenthaltsgenehmigung arbeiten, studieren und leben. Schweizer, die sich länger als 3 Monate in Schweden aufhalten möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Nicht-EU-Bürger müssen vor der Einreise bei der Schwedischen Botschaft eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Einreise mit Kindern

Deutsche: Personalausweis oder elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden).

Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass.

Schweizer: Identitätskarte oder Reisepass.

Türken: Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Einreise mit Haustieren

Für Hunde und Katzen aus Norwegen bestehen keine Beschränkungen.

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) bzw. einen nationalen Heimtierausweis, der nur von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden kann, und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier vor mindestens 21 Tagen eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt. Heimtiere unter 4 Monate sind von der Impfpflicht gegen Tollwut ausgenommen. 
Der Nachweis von Tollwut-Antikörpern und einer Bandwurm-Behandlung (Echinococcus multilocularis) ist seit 2012 nicht mehr erforderlich. Hunde müssen jedoch vor der Reise gegen Zwergbandwurm entwurmt werden.

 

Vögel, die als Haustiere gehalten werden, können ohne Gesundheitszeugnis und Genehmigung eingeführt werden.

Für Hunde, Katzen und andere Kleinhaustiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Wird das Tier bei der Einreise für krank befunden, muss es für 120 Tage in Quarantäne und anschließend noch einmal für 60 Tage zur isolierten Aufbewahrung.

Folgende Zusatzanforderung gilt für Schweden: Hunde müssen gegen Hundestaupe geimpft sein.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

Weitere Informationen erteilt das Zentralamt für Landwirtschaft.


Unsere Visum- und Reisepassbestimmungen werden regelmäßig aktualisiert und sind zum Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung korrekt.
Wir empfehlen dennoch, die für Ihre Reise wichtigen Informationen bei der zuständigen Botschaft rechtzeitig zu überprüfen.

Botschaften und Konsulate

Schwedische Botschaft

Honorargeneralkonsulat in Frankfurt/M., Honorarkonsulate in Bremen, Düsseldorf, Erfurt, Hamburg, Hannover, Kiel, Leipzig, Lübeck, München, Rostock und Stuttgart.


Telefon: +49 (30) 50 50 60.
Website: http://www.swedenabroad.com/de-DE/Embassies/Berlin/
Adresse: Rauchstraße 1, 10787 Berlin
Geschäftszeiten:

Mo-Fr 08.30-17.00 Uhr. Konsularabteilung: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr.

Konsularabteilung der Botschaft von Schweden


Telefon: +43 (1) 21 75 30.
Website: http://www.swedenabroad.se/de/botschaften/österreich-wien/
Adresse: Liechtensteinstraße 51, 1190 Wien
Geschäftszeiten:

Konsularische Abteilung: Mo-Do 11-12 Uhr.
Antrag Reisepass und ID-Karte: Elektronische Terminvereinbarung: Mo, Do 09.00-11.00 Uhr und Mi 14.00-16.00 Uhr.

Schwedische Botschaft

Honorarkonsulate in Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Salzburg.


Telefon: +43 (1) 21 75 30.
Website: http://www.swedenabroad.se/wien
Adresse: Liechtensteinstraße 51, 1190 Wien
Geschäftszeiten:

Publikumsverkehr: Mo-Fr 09.00-11.00 Uhr. Telefonzeiten: Mo-Fr 09.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr.

Schwedische Botschaft

Konsulate in Basel, Lugano und Zürich.


Telefon: +41 (31) 328 70 00, +41 (31) 328 70 09 (Pass und Personalausweise).
Website: http://www.swedenabroad.se/bern
Adresse: Bundesgasse 26, 3011 Bern
Geschäftszeiten:

 

Allgemeine Fragen:
Telefonzeiten: Mo, Di, Mi, Fr 9.00-12.15 und 13.45-16.00, Do 9.00-9.30, 10.30-12.15 und 13.45-16.00.
Besuchszeiten: Mo, Di, Fr 09.30-12.00 Uhr, Mi 09.30-12.00 und 14.00-16.00, Do 10.30-12.00 Uhr. 

Pass- und Personalausweise:
Telefonzeiten: Mo 14.00-15.00, Do 11.00-12.00 Uhr.
Abholung: Mo, Di, Mi 09.30-12.00 und Mi auch 14.00-16.00 Uhr.