Finnland Reisepass/Visum

Pass erforderlich
Österreich Nein
Schweiz Nein
Türkei Ja
Andere EU-Länder Nein/1
Deutschland Nein
Visum erforderlich
Österreich Nein
Schweiz Nein
Türkei 2
Andere EU-Länder Nein
Deutschland Nein
Rückreiseticket erforderlich
Österreich Nein
Schweiz Nein
Türkei Ja
Andere EU-Länder Nein
Deutschland Nein

Personalausweis

U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können als Touristen mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen:

EU-Länder und Schweiz ([1] Ausnahme: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Großbritannien und Irland (Rep.)).

Reisepass

Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mindestans 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muss er während des Aufenthalts gültig sein.

Einreise mit Kindern

Deutsche: Personalausweis oder maschinenlesbarer Kinderreisepass oder eigener Reisepass.

Österreicher: Personalausweis oder Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in den Reisepass eines begleitenden Elternteils oder eigener Reisepass.

Schweizer: Identitätskarte oder Reisepass.

Türken: Eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Hinweis: Allein reisende Minderjährige sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten mitführen.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für touristische Aufenthalte von bis zu 90 Tagen:

(a) EU-Länder und Schweiz.
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.

Visaarten

Einreisevisum (Kurzzeit- oder Langzeitvisum), Transit- und Flughafentransitvisum.

Visagebühren

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).

Gültigkeitsdauer

Kurzzeitvisum: 3 Monate. Transitvisum: max. 5 Tage.

Antragstellung

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).

Antragstellung

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).

Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses.

(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.

(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.

(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.

(e) Visumgebühr.

(f) 1 biometrisches Passbild.

(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den finnischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

Bearbeitungszeit

Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Meldepflicht

S. Aufenthaltsgenehmigung.

Aufenthaltsgenehmigung

Visumpflichtige Reisende: Anträge an die zuständigen konsularischen Vertretungen. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei Aufenthalten von mehr als 3 Monaten verlangt. Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen sollten rechtzeitig beantragt werden.

EU-Bürger, die schon in Finnland sind und sich länger als 3 Monate in Finnland aufhalten wollen, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen finnischen Verwaltungsbehörde bescheinigen lassen. Dazu ist u. U. der Reisepass nötig. Eine Arbeitsaufnahme ist für EU-Bürger laut EU-Regelung ohne Genehmigung möglich. Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung kann auch vorab bei der zuständigen konsularischen vertretung Finnlands beantragt werden.

Einreise mit Haustieren

Für Vögel aus allen Ländern wird pro Tier eine Einfuhrerlaubnis benötigt, die beim finnischen Ministerium für Land- und Forstwirtschaft (Tel: +358 (09) 160 01. Internet: www.mmm.fi) erhältlich ist.

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt.

Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
 

Folgende Zusatzanforderung gilt für Finnland: Es muss im Ausweis (oder mit den bisherigen Zeugnissen gemäß den Übergangsbestimmungen) bestätigt werden, dass das Tier ab dem 3. Lebensmonat max. 30 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel oder Epsiprantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis (Bandwurm) behandelt wurde.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Norwegen und Island gelten keine Beschränkungen.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

Anmerkung - Reisepass

Finnland ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.

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