| Pass erforderlich | |
|---|---|
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | - |
| Andere EU-Länder | 1 |
| Türkei | Ja |
| Visum erforderlich | |
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | - |
| Andere EU-Länder | Nein |
| Türkei | 2 |
| Rückreiseticket erforderlich | |
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | - |
| Andere EU-Länder | Nein |
| Türkei | Nein |
Reisepass
Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein.
U.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis einreisen:
EU-Länder (Ausnahmen: [1] Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Irland (Rep.) und Rumänien).
Hinweis: Eine Vereinbarung der International Civil Aviation Organization (ICAO) (Internet: http://www.icao.int/) besagt, dass bis zum Jahre 2010 die Bürger aller Staaten mit maschinenlesbaren Pässe einreisen sollen.
U.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis einreisen:
EU-Länder (Ausnahmen: [1] Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Irland (Rep.) und Rumänien).
Hinweis: Eine Vereinbarung der International Civil Aviation Organization (ICAO) (Internet: http://www.icao.int/) besagt, dass bis zum Jahre 2010 die Bürger aller Staaten mit maschinenlesbaren Pässe einreisen sollen.
Einreise mit Kindern
Deutsche: Deutscher Kinderausweis (ab 10 Jahren mit Lichtbild) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Personalausweis oder Kinderreisepass.
Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.
Österreicher: Kinderausweis bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit Lichtbild oder Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in Begleitung des Elternteils oder Personalausweis oder Reisepass.
Türken: Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.
Österreicher: Kinderausweis bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit Lichtbild oder Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in Begleitung des Elternteils oder Personalausweis oder Reisepass.
Türken: Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Urlaubs- und Geschäftsreisen von bis zu 3 Monaten:
(a) Alle EU-Länder;
(b) [2] Türkische Staatsbürger, wenn sie einen gültigen nationalen Reisepass sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung eines EU- oder EFTA-Staates, von Andorra, Monaco, San Marino, Kanada oder den USA haben.
(a) Alle EU-Länder;
(b) [2] Türkische Staatsbürger, wenn sie einen gültigen nationalen Reisepass sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung eines EU- oder EFTA-Staates, von Andorra, Monaco, San Marino, Kanada oder den USA haben.
Transit
Türkische Staatsbürger benötigen nur dann kein Transitvisum, wenn sie ein Visum oder Aufenthaltsgenehmigung für EU- und EFTA-Länder, Andorra, Kanada, Monaco, San Marino oder die USA besitzen.
Visaarten
Touristen-, Besuchs-, Geschäfts- und Transit-/Flughafentransitvisum (ein- und zweifach).
Visagebühren
Unterschiedlich, je nach Nationalität und Visaart.
Gültigkeitsdauer
Unterschiedlich, je nach Aufenthaltsgrund.
Antragstellung
Persönlich oder postalisch beim Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
Bearbeitungszeit
Persönlich: 24 Std. Postalisch: Ca. 1 Woche.
Ausreichende Geldmittel
Reisende, die kein Rückreiseticket haben, müssen über ausreichende Geldmittel oder über eine private Unterkunft verfügen. Ausgenommen sind Bürger der EU- und EFTA-Länder.
Meldepflicht
Wer wiederholt in die Schweiz einreist, ohne die Absicht zu haben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, muss sich bei der Fremdenpolizei melden, wenn der Aufenthalt insgesamt 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten überschreitet. Personen, die mit einem Visum oder einer Aufenthaltsgenehmigung einreisen, müssen sich innerhalb von 8 Tagen bei der Fremdenpolizei melden.
Aufenthaltsgenehmigung
Informationen von den konsularischen Vertretungen (s. Adressen) oder der Fremdenpolizei. Informationen sind beim Bundesamt für Migration (BFM) online unter www.bfm.admin.ch erhältlich.
Einreise mit Haustieren
Für Vögel aus allen Ländern wird eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Fax: (+41) (031) 323 85 22. E-Mail: import.export@bvet.admin.ch) benötigt. Nach der Freigabe durch den Grenztierarzt müssen die Vögel für 4 Wochen in Quarantäne.
Bei Einreise aus EU-Ländern
Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird ein Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung muss angemeldet werden.
Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern mit geringem Tollwutrisiko
Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird eine Veterinärsbescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung wird durchgeführt.
Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern mit hohem Tollwutrisiko
Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird eine Veterinärsbescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einreise ist frühestens 4 Monate nach der Impfung nötig. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung wird durchgeführt. Zudem wird eine Bewilligung benötigt.
Bei Wiedereinreise in die Schweiz
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Ländern mit geringen Tollwutrisiko im Alter von über 12 Wochen wird ein Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Tollwutrisikoländern gilt die folgende Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Heimtierausweis benötigt, der die gültigeTollwutschutzimpfung bestätigt. Vor der Ausreise aus der Schweiz muss mit einer Blutanalyse die Wirksamkeit der Impfung bestätigt werden. Bei Nachimpfung nach erfolgter Blutanalyse ist keine weitere Blutanalyse erforderlich. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Nur bei Direkteinreise über Schweizer Flughäfen werden eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Veterinärwesen und eine Zollbewilligung benötigt.
Bei Einreise aus EU-Ländern
Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird ein Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung muss angemeldet werden.
Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern mit geringem Tollwutrisiko
Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird eine Veterinärsbescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung wird durchgeführt.
Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern mit hohem Tollwutrisiko
Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird eine Veterinärsbescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einreise ist frühestens 4 Monate nach der Impfung nötig. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung wird durchgeführt. Zudem wird eine Bewilligung benötigt.
Bei Wiedereinreise in die Schweiz
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Ländern mit geringen Tollwutrisiko im Alter von über 12 Wochen wird ein Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Tollwutrisikoländern gilt die folgende Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Heimtierausweis benötigt, der die gültigeTollwutschutzimpfung bestätigt. Vor der Ausreise aus der Schweiz muss mit einer Blutanalyse die Wirksamkeit der Impfung bestätigt werden. Bei Nachimpfung nach erfolgter Blutanalyse ist keine weitere Blutanalyse erforderlich. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (noch bis 2011 zulässig) gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Nur bei Direkteinreise über Schweizer Flughäfen werden eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Veterinärwesen und eine Zollbewilligung benötigt.





