Länderinfos
Schweden
Reisepass/Visum
Reisepass/Visum
Schweden
Pass erforderlich
Deutschland
Nein
Österreich
Nein
Schweiz
Nein
Andere EU-Länder
1
Türkei
Ja
Visum erforderlich
Deutschland
Nein
Österreich
Nein
Schweiz
Nein
Andere EU-Länder
Nein
Türkei
2
Rückreiseticket erforderlich
Deutschland
Nein
Österreich
Nein
Schweiz
Nein
Andere EU-Länder
Nein
Türkei
Ja
Anmerkung:
Schweden ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.
Reisepass
Allgemein erforderlich. Besteht keine Visumpflicht, muss der Reisepass während des Aufenthalts gültig sein, besteht Visumpflicht, muss er bei Ablauf des Visums noch mindestens 3 Monate gültig sein.
U.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten einreisen:
EU-Länder und Schweiz (Ausnahmen: [1] Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien, Irland (Rep.), Island, Norwegen und Rumänien).
Einreise mit Kindern
Deutsche: Deutscher Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Personalausweis oder Kinderreisepass.
Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.
Österreicher: Eintragung im elterlichen Reisepass eines begleitenden Elternteils bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder Personalausweis oder (Kinder)- Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte oder Reisepass.
Türken: Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:
(a) EU-Länder und Schweiz;
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen.
Transit
Transitvisa sind für Staatsbürger folgender Länder erforderlich, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Indien, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.
Visaarten
Einreise- und Transitvisum.
Visagebühren
Einreise-/Transitvisum: meist 60 €. Anfragen auch an die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).
Gültigkeitsdauer
Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).
Antragstellung
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Adressen).
Schengen-Visum
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den schwedischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
Bearbeitungszeit
Kurzfristiger Aufenthalt: etwa 14 Tage. Abweichungen sind möglich.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Ausreichende Geldmittel
Ausländer müssen über ausreichende Geldmittel verfügen.
Aufenthaltsgenehmigung
Anfragen an die konsularischen Vertretungen. Informationen sind auch vom Schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) in Norrköping erhältlich.
Einreise mit Haustieren
Für Hunde und Katzen aus Norwegen bestehen keine Beschränkungen. Hunde und Katzen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Es dürfen maximal 5 Kleinhaustiere gleichzeitig eingeführt werden (z.B. 4 Vögel und 1 Hund). Vögel, die als Haustiere gehalten werden, können ohne Gesundheitszeugnis und Genehmigung eingeführt werden. Für Hunde, Katzen und andere Kleinhaustiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Wird das Tier bei der Einreise für krank befunden, muss es für 120 Tage in Quarantäne und anschließend noch einmal für 60 Tage zur isolierten Aufbewahrung.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:
Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muss der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, dass das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:
Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muss der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, dass das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.
| Pass erforderlich | |
|---|---|
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | Nein |
| Andere EU-Länder | 1 |
| Türkei | Ja |
| Visum erforderlich | |
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | Nein |
| Andere EU-Länder | Nein |
| Türkei | 2 |
| Rückreiseticket erforderlich | |
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | Nein |
| Andere EU-Länder | Nein |
| Türkei | Ja |
Anmerkung:
Schweden ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.
Reisepass
Allgemein erforderlich. Besteht keine Visumpflicht, muss der Reisepass während des Aufenthalts gültig sein, besteht Visumpflicht, muss er bei Ablauf des Visums noch mindestens 3 Monate gültig sein.
U.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten einreisen:
EU-Länder und Schweiz (Ausnahmen: [1] Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien, Irland (Rep.), Island, Norwegen und Rumänien).
U.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten einreisen:
EU-Länder und Schweiz (Ausnahmen: [1] Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien, Irland (Rep.), Island, Norwegen und Rumänien).
Einreise mit Kindern
Deutsche: Deutscher Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Personalausweis oder Kinderreisepass.
Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.
Österreicher: Eintragung im elterlichen Reisepass eines begleitenden Elternteils bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder Personalausweis oder (Kinder)- Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte oder Reisepass.
Türken: Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.
Österreicher: Eintragung im elterlichen Reisepass eines begleitenden Elternteils bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder Personalausweis oder (Kinder)- Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte oder Reisepass.
Türken: Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:
(a) EU-Länder und Schweiz;
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen.
(a) EU-Länder und Schweiz;
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen.
Transit
Transitvisa sind für Staatsbürger folgender Länder erforderlich, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Indien, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.
Visaarten
Einreise- und Transitvisum.
Visagebühren
Einreise-/Transitvisum: meist 60 €. Anfragen auch an die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).
Gültigkeitsdauer
Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).
Antragstellung
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Adressen).
Schengen-Visum
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den schwedischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
Bearbeitungszeit
Kurzfristiger Aufenthalt: etwa 14 Tage. Abweichungen sind möglich.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Ausreichende Geldmittel
Ausländer müssen über ausreichende Geldmittel verfügen.
Aufenthaltsgenehmigung
Anfragen an die konsularischen Vertretungen. Informationen sind auch vom Schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) in Norrköping erhältlich.
Einreise mit Haustieren
Für Hunde und Katzen aus Norwegen bestehen keine Beschränkungen. Hunde und Katzen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Es dürfen maximal 5 Kleinhaustiere gleichzeitig eingeführt werden (z.B. 4 Vögel und 1 Hund). Vögel, die als Haustiere gehalten werden, können ohne Gesundheitszeugnis und Genehmigung eingeführt werden. Für Hunde, Katzen und andere Kleinhaustiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Wird das Tier bei der Einreise für krank befunden, muss es für 120 Tage in Quarantäne und anschließend noch einmal für 60 Tage zur isolierten Aufbewahrung.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:
Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muss der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, dass das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:
Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muss der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, dass das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Wird das Tier bei der Einreise für krank befunden, muss es für 120 Tage in Quarantäne und anschließend noch einmal für 60 Tage zur isolierten Aufbewahrung.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:
Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muss der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, dass das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:
Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muss der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, dass das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.





