Länderinfos
Slowakische Republik
Reisepass/Visum
Reisepass/Visum
Slowakische Republik
Pass erforderlich
Deutschland
Nein
Österreich
Nein
Schweiz
Nein
Andere EU-Länder
1
Türkei
Ja
Visum erforderlich
Deutschland
Nein
Österreich
Nein
Schweiz
Nein
Andere EU-Länder
Nein
Türkei
2
Rückreiseticket erforderlich
Deutschland
Nein
Österreich
Nein
Schweiz
Nein
Andere EU-Länder
Nein
Türkei
Ja
Anmerkung:
Die Slowakische Republik ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. Innerhalb des Schengenraums bestehen für Reisende an der Grenze keine Ausweiskontrollen mehr.
Reisepass
Allgemein erforderlich. Besteht keine Visumpflicht muss der Reisepass während des gesamten Aufenthalts gültig sein. Falls ein Visum erforderlich ist, muss der Reisepass mindestens 3 Monate über die Gültigkeitsdauer des Visums (in der Regel 6 Monate) gültig sein.
Ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder, die auch mit Personalausweisen oder Identitätskarten einreisen können, die während des gesamten Aufenthalts gültig sein müssen:
EU-Länder und die Schweiz ([1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien und Irland (Rep.)).
Einreise mit Kindern
Deutsche: Deutscher Kinderausweis mit Lichtbild oder Personalausweis oder Kinderreisepass.
Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.
Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass oder Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in den Reisepass eines mitreisenden Elternteils.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen (sofern nicht anders angegeben):
(a) EU-Länder und die Schweiz;
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland oder Monaco besitzen.
Transit
Ansonsten visumpflichtige Reisende, die innerhalb von 48 Stunden weiterreisen, alle Dokumente für die Weiterreise vorweisen können und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Staatsangehörige einiger Länder benötigen jedoch ein Transitvisum. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen diplomatischen Vertretungen.
Visaarten
Transitvisum, Einreisevisum.
Visagebühren
Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
Gültigkeitsdauer
Transitvisum: 5 Tage. Einreisevisum: i. Allg. 6 Monate ab Ausstellung für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen.
Antragstellung
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Adressen).
Schengen-Visum
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.
Bearbeitungszeit
Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Ausreichende Geldmittel
Besucher der Slowakischen Republik sind verpflichtet, genügend finanzielle Mittel in Höhe von umgerechnet 50 US$ pro Erwachsenen und Tag mitzuführen. Als Nachweis der finanziellen Mittel können z.B. Bargeld, Auszug aus dem Konto, das in der SR geführt wird, Voucher, ein Beleg über Bezahlung der Dienstleistungen auf dem Gebiet der SR, Einladung usw. dienen. Kreditkarten werden nicht als Nachweis der finanziellen Mittel akzeptiert. Ausgenommen sind Bürger der EU- und EFTA-Länder.
Krankenversicherungspflicht
Ausländer sind verpflichtet, bei der Grenzkontrolle auf Aufforderung die abgeschlossene Krankenversicherung für die Slowakische Republik nachzuweisen. Es besteht keine Möglichkeit, die Krankenversicherung an der Grenze abzuschließen.
Meldepflicht
Die Besucher der Slowakischen Republik, die ein Visum benötigen, sind verpflichtet, sich binnen 3 Arbeitstagen nach der Einreise in die Slowakische Republik bei der örtlich zuständigen Ausländerpolizeistelle der Slowakischen Republik anzumelden. Die Meldepflicht betrifft nicht die Ausländer, die in einem Hotel untergebracht werden.
Ausländer, die kein Visum benötigen, müssen sich nur dann innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Ankunft polizeilich zu melden, wenn sie die visabefreite Aufenthaltsdauer überschreiten wollen.
Aufenthaltsgenehmigung
Anfragen an die Botschaft.
Einreise mit Haustieren
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
| Pass erforderlich | |
|---|---|
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | Nein |
| Andere EU-Länder | 1 |
| Türkei | Ja |
| Visum erforderlich | |
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | Nein |
| Andere EU-Länder | Nein |
| Türkei | 2 |
| Rückreiseticket erforderlich | |
| Deutschland | Nein |
| Österreich | Nein |
| Schweiz | Nein |
| Andere EU-Länder | Nein |
| Türkei | Ja |
Anmerkung:
Die Slowakische Republik ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. Innerhalb des Schengenraums bestehen für Reisende an der Grenze keine Ausweiskontrollen mehr.
Reisepass
Allgemein erforderlich. Besteht keine Visumpflicht muss der Reisepass während des gesamten Aufenthalts gültig sein. Falls ein Visum erforderlich ist, muss der Reisepass mindestens 3 Monate über die Gültigkeitsdauer des Visums (in der Regel 6 Monate) gültig sein.
Ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder, die auch mit Personalausweisen oder Identitätskarten einreisen können, die während des gesamten Aufenthalts gültig sein müssen:
EU-Länder und die Schweiz ([1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien und Irland (Rep.)).
Ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder, die auch mit Personalausweisen oder Identitätskarten einreisen können, die während des gesamten Aufenthalts gültig sein müssen:
EU-Länder und die Schweiz ([1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien und Irland (Rep.)).
Einreise mit Kindern
Deutsche: Deutscher Kinderausweis mit Lichtbild oder Personalausweis oder Kinderreisepass.
Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.
Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass oder Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in den Reisepass eines mitreisenden Elternteils.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.
Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass oder Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in den Reisepass eines mitreisenden Elternteils.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen (sofern nicht anders angegeben):
(a) EU-Länder und die Schweiz;
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland oder Monaco besitzen.
(a) EU-Länder und die Schweiz;
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland oder Monaco besitzen.
Transit
Ansonsten visumpflichtige Reisende, die innerhalb von 48 Stunden weiterreisen, alle Dokumente für die Weiterreise vorweisen können und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Staatsangehörige einiger Länder benötigen jedoch ein Transitvisum. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen diplomatischen Vertretungen.
Visaarten
Transitvisum, Einreisevisum.
Visagebühren
Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
Gültigkeitsdauer
Transitvisum: 5 Tage. Einreisevisum: i. Allg. 6 Monate ab Ausstellung für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen.
Antragstellung
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Adressen).
Schengen-Visum
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.
Bearbeitungszeit
Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Ausreichende Geldmittel
Besucher der Slowakischen Republik sind verpflichtet, genügend finanzielle Mittel in Höhe von umgerechnet 50 US$ pro Erwachsenen und Tag mitzuführen. Als Nachweis der finanziellen Mittel können z.B. Bargeld, Auszug aus dem Konto, das in der SR geführt wird, Voucher, ein Beleg über Bezahlung der Dienstleistungen auf dem Gebiet der SR, Einladung usw. dienen. Kreditkarten werden nicht als Nachweis der finanziellen Mittel akzeptiert. Ausgenommen sind Bürger der EU- und EFTA-Länder.
Krankenversicherungspflicht
Ausländer sind verpflichtet, bei der Grenzkontrolle auf Aufforderung die abgeschlossene Krankenversicherung für die Slowakische Republik nachzuweisen. Es besteht keine Möglichkeit, die Krankenversicherung an der Grenze abzuschließen.
Meldepflicht
Die Besucher der Slowakischen Republik, die ein Visum benötigen, sind verpflichtet, sich binnen 3 Arbeitstagen nach der Einreise in die Slowakische Republik bei der örtlich zuständigen Ausländerpolizeistelle der Slowakischen Republik anzumelden. Die Meldepflicht betrifft nicht die Ausländer, die in einem Hotel untergebracht werden.
Ausländer, die kein Visum benötigen, müssen sich nur dann innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Ankunft polizeilich zu melden, wenn sie die visabefreite Aufenthaltsdauer überschreiten wollen.
Ausländer, die kein Visum benötigen, müssen sich nur dann innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Ankunft polizeilich zu melden, wenn sie die visabefreite Aufenthaltsdauer überschreiten wollen.
Aufenthaltsgenehmigung
Anfragen an die Botschaft.
Einreise mit Haustieren
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.




